Die Landesgeschäftsstelle erhielt in den letzten Tagen vermehrte Anfragen zu dem Thema: Amtsangemessene Alimentation – ist ein erneuter Widerspruch nötig?
Der NBB hat in der Vergangenheit und auch vor wenigen Wochen erneut in der „Infomail zur Rechtewahrung 2020“ die bei den Mitgliedsgewerkschaften und - verbänden erhältlich ist, empfohlen, dass Widerspruch einzulegen ist, wenn dies bisher noch nicht erfolgt ist. Zudem haben wir den Hinweis gegeben, dass das Einlegen eines Widerspruchs nur dann zur Wahrung der Rechte erforderlich ist, wenn nicht schon in den Vorjahren Widerspruch eingelegt wurde und es eine schriftliche Information des NLBV gab.
§ 4 Abs. 7 NBesG regelt, dass zusätzliche Besoldung in jedem Haushaltsjahr schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen ist. Nun gibt es deshalb teilweise Befürchtungen, dass sich bei einem Erfolg vor dem BVerfG das Land auf „nicht erfolgte Widersprüche“ berufen könnte.
Es gibt mit dem NLBV eine Vereinbarung darüber, dass nach der erstmaligen Geltendmachung für die Zukunft nicht nochmal jedes Jahr erneut Widerspruch eingelegt werden muss (wie von uns in der Rechtewahrung erklärt).
Nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Finanzministerium wurde dem NBB diesbezüglich versichert, dass die bisherige Vereinbarung weiterhin gilt und dass sich das Niedersächsische Finanzministerium auch weiterhin an diese gebunden fühlt.
Wurde also in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt und gab es eine schriftliche Information des NLBV, muss nicht jedes Haushaltsjahr erneut Widerspruch eingelegt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an die Landesgeschäftsstelle oder Ihre Mitgliedsgewerkschaft bzw. -verband wenden.