Das NLBV zahlt eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro für Versorgungsberechtigte mit den Bezügen für Dezember 2022 im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung für Niedersachsen. Berechtigt sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie Witwen, Witwer und Waisen, denen für den Monat Dezember 2022 Versorgungsbezüge zustehen.
Ausgenommen davon sind Personen, die zu einem anderen Versorgungsbezug oder zu einer Sozialversicherungsrente eine entsprechende Leistung erhalten. Erhält eine Person zwei beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, wird die EPP nicht zu der Versorgung gezahlt, bei der die jeweils andere Versorgung angerechnet wird. Außerdem wird die EPP nicht an Personen gezahlt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Wird eine Rente oder eine Versorgung auf einen Versorgungsbezug angerechnet, wirkt sich die zu der anzurechnenden Leistung gezahlte EPP nicht zusätzlich kürzend auf die Versorgung aus, bei der die Anrechnung vorgenommen wird.
Wenn eine Person im Rahmen der Zahlung der Besoldung oder des Tarifentgelts zu diesem Bezug oder aus sonstigem Grund für September 2022 eine EPP erhalten hat, ist das kein Ausschlussgrund für die o.g. Zahlung im Dezember 2022. Auch diesen Personen kann im Dezember eine EPP zur Versorgung zustehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte teilen Sie uns jedoch mit, wenn Sie sowohl vom NLBV als auch zu einer Sozialversicherungsrente (z.B. von der Deutschen Rentenversicherung) eine EPP erhalten haben.
(von Website NLBV)